In dieser Einheit werden wir uns einige rechltiche Aspekte bei der Verwendung von Daten für Computational Law ansehen.
Inhaltsverzeichnis
Die Datenarten, die wir in der letzten Einheit besprochen haben werden größtenteils von öffentlichen Stellen zur Verfügung gestellt. Dementsprechend gibt es Rechtsgrundlagen für deren Veröffentlichung. Auf einige ausgewählte möchte ich im ersten Kapitel dieser Einheit eingehen.
Das Bundesgesetzblattgesetz (BGBlG) regelt die Inhalte und die Ausgestaltung des Bundesgesetzblattes. Darin wird ua festgelegt, welche Verlautbarungen im BGBl veröffentlicht werden dürfen und in welchem Teil dies zu erfolgen hat. Wie erwähnt wird das BGBl im RIS veröffentlicht (§ 7). Daneben können weitere Informationen über das Recht der Republik Österreich im RIS veröffentlicht werden (§ 13). Für die Richtigkeit dieser Daten wird nicht gehaftet. Unter diesen Punkt fallen unter anderem die konsolidierten Fassungen des Bundes- und Landesrechts sowie die Veröffentlichung von Urteilen. Auf den zweiten Punkt wollen wir uns jetzt konzentrieren.
In den Organisationsgesetzen der Gerichte ist das Recht bzw in manchen Fällen die Pflicht des Gerichts festgelegt, bestimmte Entscheidungen zu veröffentlichen.
Für die ordentliche Gerichtsbarkeit legt zB § 48a GOG fest, dass rechtskräftige Entscheidungen bei allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehenden Interesse nach Maßgabe der technischen und personellen Vorraussetzungen zu veröffentlichen sind. Diese Bestimmung überlässt den Gerichten einen weiten Entscheidungsspielraum, sodass nur wenige Urteile der 1. und 2. Instanz veröffentlicht werden. Im Jahr 2021 wurden so nur rund 120 Entscheidungen der Landes- und Oberlandesgerichte veröffentlicht. (Verglichen mit müder 3200 des OGH und fast 24000 des BVwG).
Auch für die Landesverwaltungsgerichte bestehen ähnliche Regelungen. So regelt zB § 20 Abs 3 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes:
Die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts, die von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehendem Interesse sind, sind in anonymisierter Form in einer allgemein zugänglichen Datenbank zu veröffentlichen.
Für einige Gerichte besteht hingegen eine Veröffentlichungspflicht. Sie müssen alle ihre Entscheidungen veröffentlichen. So sieht zB § 20 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz vor, dass alle “Erkenntnisse und Beschlüsse, die nicht bloß verfahrensleitend sind, […] in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen [sind].” Für das Bundesfinanzgericht besteht in § 23 Abs 1 BFGG eine ähnliche Regelung.
Auch die Höchstgerichte veröffentlichen alle ihre Entscheidungen. Für den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof bestehen dafür allerdings keine eigenen gesetzlichen Grundlagen.
Die Veröffentlichungspflicht des OGH gründet sich auf § 15 OGH-Gesetz. Danach müssen Entscheidungen des OGH sowie daraus gebildete Rechtssätze im Internet frei verfügbar sein.
Aus dieser Rechtslage ergibt sich die Situation, dass nur ein Bruchteil der Tätigkeit der Gerichte öffentlich verfügbar ist. Von den rund 2,8 Millionen Verfahren, die die ordentliche Gerichtsbarkeit im Jahr 2021 geführt hat, wurden nur ca 3000 vom OGH erledigt und unterlagen deshalb einer Veröffentlichungspflicht. [1] Die ganz überwiegende Mehrzahl der gerichtlichen Entscheidungen sind daher der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Die Entscheidungen des OGH sind auch nicht repräsentativ für die Tätigkeit der Justiz insgesamt, da er nur Rechtsfragen von erheblicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung behandelt und gewisse Fälle komplett ausgeschlossen sind.